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Allgemeine Geschäfts- und Liefer­bedingungen

1. Geltungsbereich:

Die Firma Josef Sigl (e.U.), Trumer Privatbrauerei, Brauhausgasse 2, 5162 Obertrum, nachfolgend kurz „Brauerei“ genannt, erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich aufgrund der gegenständlichen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden der Brauerei finden dieser gegenüber keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Brauerei derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

Die gegenständlichen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche, auch für zukünftige Geschäfte mit den Kunden, und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie etwaige Zusicherungen werden nur nach schriftlicher, firmenmäßiger Bestätigung durch die Brauerei wirksam.

 

2. Preis- und Lieferbedingungen:

Alle Angebote, Vereinbarungen, Erklärungen und/oder sonstigen Beratungen sind bis zu ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Brauerei unverbindlich.
Auftragsbestätigungen der Brauerei sind unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und gelten als vollinhaltlich angenommen, sofern diese nicht binnen 3 Werktagen mittels eingeschriebenen Brief reklamiert werden.

 

Der Kunde erhält bei der Lieferung einen Lieferschein, bei einer Lieferung gegen Barzahlung eine Lieferschein-Rechnung; diese gelten zugleich als Auftragsbestätigung der Brauerei gegenüber dem Kunden. Dieser hat die Übernahme der Ware durch seine Unterschrift auf dem Lieferbeleg zu bestätigen. Offensichtliche Mängel/Schäden oder Fehlbestände, die bereits beim Empfang der Ware erkannt werden, sind – wenn möglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels/Schadens bzw. der Fehlbestände – auf dem Lieferbeleg anzuführen. Hierzu gilt jede Person als vom Kunden bevollmächtigt, die die Ware übernimmt. Wird vom Kunden entgegen seiner Verpflichtung der Wareneingang nicht in dieser Weise bestätigt, so gilt die Lieferung wie am Lieferbeleg bzw. am Auslieferungsvermerk des von der Brauerei Beauftragten angegeben, als ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt.

 

Lieferfristen/-termine sind grundsätzlich unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfristen/-termine verschieben bzw. verlängern sich angemessen bei Eintritt von Ereignissen, die die Brauerei nicht zu vertreten hat, gleichviel, ob die bei ihr selbst, einem von ihr beauftragten Getränkefachhändler und/oder sonstigen Vertragspartnern eintreten. Dies insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Streik, anderen Arbeitskonflikten, Maschinenschaden, oder sonstigen Betriebsstörungen, Naturereignissen oder anderen nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigenden Umständen.

 

Für das vom Kunden zu beziehende Bier und die alkoholfreien Säfte und Getränke (nachfolgend kurz „AFG“) gelten die jeweils gültigen Abgabepreise der Brauerei bzw. des von dieser beauftragten Getränkefachhändlers für den Ort des Ausschankes bzw. der Absatzstätte des Kunden, zu denen das Bier und die AFG vom Kunden abzunehmen sind. Sämtliche Preise sind veränderlich und gelten bis auf Widerruf und verstehen sich exklusive aller Steuern und allfälligem Gebindepfand. Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern und Gebindepfand.

 

3. Zahlungsbedingungen:

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Lieferschein-Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Zahlungen netto Kassa bei Erhalt der Rechnung und ohne jeden Abzug in Bar oder mittels Bankeinzug zu leisten.

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Brauerei berechtigt neben dem Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges überdies, die der Brauerei entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

Die Brauerei ist berechtigt, sämtliche eingehenden Zahlungen zuerst auf Kosten der Einbringlichmachung, Zinsen, dann auf Warenschulden und schließlich auf andere Forderungen gegen den Kunden zu verrechnen. Bestehen mehrere Forderungen wird die Zahlung zunächst auf die älteste Schuld gerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Kunden sind unwirksam.

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ist die Brauerei von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Brauerei den Vertrag gegebenenfalls vorzeitig aufzulösen.
Ist auf Kundenseite eine Personenmehrheit gegeben, haften diese Personen für Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Geschäften zur ungeteilten Hand.
Die Aufrechnung mit von der Brauerei bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen. Ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.

 

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust bei Verzug auch nur mit einer Teilzahlung ein, ohne dass es einer neuerlichen Mahnung bedürfte. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

 

4. Eigentumsvorbehalt:

Die Brauerei behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages vor.

 

Der Kunde ist berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Verzehrprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit die Erfüllung seiner Verpflichtungen der Brauerei gegenüber sichergestellt ist, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gegen die jeweiligen Käufer für den Zeitraum an die Brauerei ab, bis diese Waren vollständig an die Brauerei bezahlt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Die Brauerei nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Brauerei behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde hat bei Weiterveräußerung seinen Abnehmer über den bestehenden Eigentumsvorbehalt und alle anderen hier vereinbarten Sicherungsrechte zu informieren.

 

Der Kunde hat die Brauerei unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte Ansprüche auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware erheben oder Rechte an diesen begründen. Allfällige Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über gelieferte leihweise beigestellte sowie sonstige beigestellte Inventarien und Gegenstände bzw. sonstige Waren, die nicht Verzehrprodukte sind, insbesondere technische Artikel und Geräte, etc., ist dem Kunden vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen untersagt.

 

Ab Übergabe trägt der Kunde die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs, auch durch Zufall oder höhere Gewalt. Dementsprechend verpflichtet sich der Kunde alle Inventarien und Gegenstände bzw. sonstige Waren pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.

 

Der Kunde übernimmt weiters sämtliche Betriebskosten und allfällig anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten in seine alleinige Zahlungspflicht und verpflichtet sich abgängige oder unbrauchbar gewordene Stücke durch neue, gleichwertige zu ersetzen.
Der Kunde hat zu diesem Zweck auch die von der Brauerei gelieferten Inventarien und Gegenstände bzw. sonstige Waren, etc. für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern.

 

5. Mehrweggebinde:

Jegliches Mehrweggebinde, seien es Bierfässer, Flaschen oder Kisten – unabhängig, ob vom Kunden hierfür Pfand zu bezahlen war – bleibt stets im Alleineigentum der Brauerei. Der Kunde ist verpflichtet, das übernommene Gebinde schnellstmöglich in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen, andernfalls der Kunde hierfür Ersatz zu leisten hat.

 

Bierfässer werden dem Kunden lediglich zum Zweck des Transport und der Lagerung leihweise zur Verfügung gestellt. Jegliche andere Nutzung der Bierfässer, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich jegliche zweckfremde Nutzung des Mehrweggebindes zu unterlassen bzw. eine zweckfremde Nutzung durch Dritte zu verhindern. Gegebenenfalls ist die Brauerei berechtigt eine Rücknahme des Mehrweggebindes zu verweigern und stattdessen Schadenersatz zu begehren.

 

Der Kunde hat mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung die Verpflichtung, für die zur Verfügungstellung des Mehrweggebindes Pfand zur Sicherung des Rückgabeanspruchs in angemessener Höhe laut aktueller Preisliste zu leisten. Keinesfalls ist der Kunde berechtigt, das Mehrweggebinde zurückzubehalten bzw. mit offenen Forderungen gegen zu verrechnen.
Soweit nicht anders vereinbart, ist für Bierfässer pro Fass zumindest ein Pfand von € 30,00 (netto) zu erlegen.

 

6. Schadenersatz und Gewährleistung:

Sämtliche Leistungen werden in der beiderseitigen Erwartung und unter den Voraussetzungen erbracht, dass die vereinbarte Gesamtabnahmemenge (hl Bier und hl AFG) in der vereinbarten Abnahmedauer bezogen wird und dass die vereinbarte jährliche Mindestabnahmemenge (hl Bier und hl AFG) bezogen wird.

 

Soweit nicht anders vereinbart, ist daher in dem Fall, als die vereinbarte jährliche Mindest-abnahmemenge im Durchschnitt von 12 aufeinanderfolgenden Monaten um mehr als 25% unterschritten wird, die Brauerei berechtigt, jenen Prozentsatz ihrer gesamten Leistungen, mit welchen sie in Vorlage getreten ist (z.B.: Marketingbeitrag, Zinsübernahme, Treuebonus, Bonusvorschuss, etc.) zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt zurückzufordern, der dem Verhältnis der Fehlmenge zur zugrunde gelegten jährlichen Mindestabnahmemenge entspricht. Dasselbe gilt analog, falls der tatsächliche Bezug in weiteren Jahren die reduzierte Mindestabnahmemenge neuerlich um 25% oder mehr unterschreitet. Der sich hieraus ergebende Betrag ist der Brauerei binnen 14 Tagen nach Aufforderung zu vergüten. Die vereinbarte Bezugsverpflichtung, bzw. das Recht der Brauerei den Vertrag gegebenenfalls vorzeitig aufzulösen bleiben hiervon unberührt.

 

Der Kunde hat bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen jede von der Brauerei erbrachte Lieferung oder Leistung unverzüglich zu untersuchen und hat allfällige Mängel, insbesondere in Hinblick auf Menge, Qualität, Art sowie hinsichtlich der Verpackung spätestens binnen 3 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes detailliert anzuzeigen bzw. zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes detailliert anzuzeigen bzw. zu rügen. Offensichtliche Mängel bzw. Fehlbestände sind vom Kunden bereits auf dem Lieferbeleg festzuhalten bzw. zu rügen, widrigenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware jedenfalls als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen aufgrund von Mängeln ist diesfalls ausgeschlossen.

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

 

Den Kunden trifft jedenfalls die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ab. Voraussetzung für Gewährleistung und Haftung ist sachgemäße Behandlung, ordnungsgemäße Inbetriebsetzung und entsprechende Lagerung bzw. allfällige Wartung der Ware.

 

Bei gerechtfertigter Mängelrüge ist die Brauerei nach ihrer Wahl berechtigt, Verbesserung vorzunehmen oder Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Preisminderung oder Wandlung – sind ausgeschlossen. Es sei denn, eine Beseitigung der Mängel ist aus welchen Gründen immer, nicht möglich. Der Kunde kann diesfalls an Stelle der Verbesserung oder Ersatzleistung Preisminderung begehren.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei allenfalls der Brauerei zurechenbaren Personenschäden. Die Höhe der Haftung ist immer mit der Nettoauftragssumme beschränkt. Für Sachschäden, die der Kunde als Unternehmer erleidet, wird die Haftung für Produktfehler ausgeschlossen. Allfällige Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

 

7. Vertragsdauer und Vorzeitige Auflösung:

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Brauerei zur Leistungserbringung erst nach beiderseitiger Unterfertigung des Vertrages sowie im Falle einer vereinbarten Sicherstellung (Bankgarantie, Bürgschaft, etc.) erst nach Vorliegen derselben verpflichtet.
Die Gesamtlaufzeit bzw. die Dauer des Vertrages richtet sich nach der individuell getroffenen Vereinbarung, beträgt bei einer allenfalls vereinbarten Ausschließlichkeit für Bier jedoch maximal 10 Jahre, bei vereinbarter Ausschließlichkeit für Bier und AFG ebenfalls maximal 10 Jahre.

 

Im Falle einer Belieferung durch den Getränkefachgroßhandel ist der Kunde damit einverstanden, dass der jeweilige Lieferant monatlich die von diesem vertragsgegenständlichen Getränke mengenmäßig aufgeschlüsselt der Brauerei für die Dauer dieses Vertrags schriftlich bekannt gibt bzw. die entsprechenden Daten übermittelt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Kunde, den Lieferanten hiezu auch entsprechend zu beauftragen sowie im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 idgF. zu ermächtigen.

 

Im Falle der Auflösung des Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Bezugsdauer hat die Brauerei das Recht auf Rückforderung der aliquoten Teile aller finanziellen Leistungen zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab dem Datum der Leistung durch die Brauerei. Die aliquoten Teile errechnen sich aus dem Verhältnis der fehlenden Bezugsmenge zur zugrunde gelegten Gesamtabnahmemenge in hl. Sofern keine Gesamtmenge, sondern eine Gesamtlaufzeit vereinbart wurden, sind die aliquoten Teile im Verhältnis der auf die vereinbarte Gesamtlaufzeit fehlenden Bezugszeiten in Monaten zu berechnen.

 

Nach diesen Grundsätzen sind bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch die beigestellten Inventarien und Gegenstände entweder binnen 14 Tagen nach erfolgter Auflösung zurückzustellen, oder binnen gleicher Frist die aliquoten Kaufpreise zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen ab Übernahme durch den Kunden zu bezahlen. Wurde im Vertrag weder eine Gesamtabnahmemenge, noch eine Gesamtlaufzeit vereinbart, wird übereinstimmend einer Wertminderung von 10 % p.a. zu Grunde gelegt. Mit der vollständigen Bezahlung gehen die Gegenstände in das Eigentum des Kunden über. Sämtliche leihweise beigestellten Inventarien und Gegenstände sind dessen ungeachtet jedenfalls an die Brauerei zurückzustellen.

 

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Recht:

Erfüllungsort ist 5162 Obertrum am See.

 

Für alle Streitigkeiten, welche aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei entstehen sollten, wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.

 

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendungen des UN-Kaufrechtsabkommens werden ausgeschlossen.

 

9. Sonstiges:

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie für sonstige Änderungen.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder ihrer Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich- kommende wirksame Regelung zu ersetzen.

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